Springer Science+Business Media [Springer Science+Business Media-11.04.07] Durch die Neuregelung des Antidiskriminierungsrechts werden Arbeitgeber seit Mitte 2006 gezwungen, Stellenausschreibungen so zu verfassen, dass sich keine Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts ergeben. Doch die Verantwortung geht noch wesentlich weiter. Dies zeigt ein Fall, über den das Fachmagazin AUTOHAUS in seiner aktuellen Ausgabe berichtet.

Dabei schickte ein Unternehmen eine Stellenbeschreibung für eine Ausbildungsstelle an das Arbeitsamt, das die Anzeige auch im Internet veröffentlichte. Bei der Einstellung wurde der Text jedoch ohne das Wissen des Unternehmens um den Passus ergänzt, dass männliche Bewerber bevorzugt würden.

In der Folge bewarb sich eine Frau, der mit dem Hinweis, die Stelle sei bereits an einen anderen Bewerber vergeben, abgesagt wurde. Mit der Begründung, sie sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, klagte sie auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Brutto-Monatsgehältern. Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Der Arbeitgeber konnte für sie nachweisen, dass er die Ergänzung weder veranlasst noch davon erfahren hatte. Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, wogegen die Klägerin Verfassungsbeschwerde einlegte. Diese wurde angenommen und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes konnte die Bewerberin eine Diskriminierung bereits durch die Bezugnahme auf die Stellenausschreibung glaubhaft machen. Demnach muss sich ein Arbeitgeber eine Ausschreibung mit geschlechtsspezifischer Benachteiligung auch dann zurechnen lassen, wenn die entsprechenden Formulierungen durch einen Dritten und ohne sein Wissen aufgenommen wurden.

Wie das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, kann in der aktuellen Ausgabe von AUTOHAUS nachgelesen werden.

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Quelle Pressemeldung: www.springer-sbm.de (11.04.07)